ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LACHENMAIER GMBH Fassung vom 21.01.2008
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Schriftform
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises hierauf bedarf.
2. Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch Auftragserteilung sowie durch widerspruchslose Entgegennahme der Auftragsbestätigung oder unserer Lieferungen und Leistungen als für ihn verbindlich an.
3. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern oder leisten.
4. Unsere Angebote erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung annehmen. Die Annahmefrist für uns beträgt 4 Wochen ab Zugang des Auftrages.
5. Angaben, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zu Verwendung des Liefergegenstandes sowie sonstige Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Vereinbarungen sowie Angaben in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus unseren Prospekten, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen oder Mustern ergeben, vor.
6. Zusagen und Erklärungen, welche nicht von einer allgemein zu unserer Vertretung berechtigten Person stammen, sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, zzgl. Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Die Verpackung erfolgt auf Kosten des Kunden und wird nicht zurückgenommen.
2. Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind, insbesondere Muster und Entwürfe, die wir auf Verlangen des Kunden herstellen, stellen wir zusätzlich in Rechnung.
3. Prägestempel und sonstige Vorrichtungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, vom Kunden zu stellen und nicht im Preis enthalten.
III. Zahlungsbedingungen, Teillieferungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort, spätestens jedoch binnen einer Woche ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten.
2. Die Annahme von Wechseln und Schecks steht uns frei und erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt in jedem Falle der Kunde. Im Falle von Zahlungen mittels Wechseln oder Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel bzw. Scheck endgültig eingelöst ist und wir nicht mehr im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden können.
3. Bei Erstbestellern behalten wir uns Vorkasse oder Nachnahmebelieferung vor.
4. Kommt der Kunde uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug, geht ein Wechsel zu Protest oder werden sonst Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungsfristen oder die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die noch ausstehenden Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen und diese gesondert zu berechnen.
6. Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen, welche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Lieferzeit und -verzug
1. Soweit die Lieferung nicht aus unserem Lagerbestand erfolgt, werden Aufträge nur unter dem Vorgehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung übernommen.
2. Die angegebene Lieferzeit ist im Zweifel nur als annähernd zu betrachten. Sie beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung geklärt sind und alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen, insbesondere Anzahlungen, vorliegen. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf mindestens die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten und Subunternehmern verlängern die Lieferzeit entsprechend. Wir haben diese Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Machen die Hindernisse unsere Leistung auf Dauer unmöglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
4. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung, welche mindestens 4 Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen entbehrlich. Der Kunde ist im Falle des Verzugs verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er auf der Leistung besteht.
5. Ab dem Ablauf der Lieferfrist sind wir zur Lieferung berechtigt; kann oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt noch nicht abnehmen, so sind wir berechtigt, die Ware auf seine Kosten und Gefahr einlagern zu lassen oder gegen Berechnung einer speditionsüblichen Lagergebühr bei uns einzulagern und die gesamte Lieferung einschließlich der Lagerkosten zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
6. Bei Abrufaufträgen sind wir, sofern nichts anderes vereinbart ist, berechtigt, die Fertigung nach unserem Ermessen auf einen Zeitraum von 3 Monaten zu verteilen. Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb von 9 Monaten, vom Datum unserer Auftragsbestätigung an gerechnet, abgerufen werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir auch ohne Abruf zur Lieferung und Rechnungsstellung berechtigt.
V. Lagerung und Materialbeistellung
1. Übernahme und Einlagerung von beigestelltem Material, z.B. Rohdruck, Musterware, Halbfertig- und Fertigware etc., sowie von sonstigen Gegenständen des Kunden erfolgen auf dessen Rechnung und Gefahr. Für Lagerung werden speditionsübliche Lagergebühren pro Palettenplatz berechnet, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Wird unverarbeiteter Rohdruck abgerufen, werden außer den Lagergebühren auch die durch Übernahme, Abholung und Auslieferung entstandenen Kosten berechnet, bei teilweise verarbeitetem Rohdruck auch die durch die Verarbeitung entstandenen Kosten. Bei Bindequoten, welche nicht der Auflagenhöhe entsprechen, behalten wir uns mangels anders lautender Vereinbarung das Recht vor, angelieferten Rohdruck gefalzt, zusammengetragen und geheftet auf Kosten und Risiko des Kunden einzulagern.
2. Vom Kunden zu liefernde Rohmaterialien, insbesondere Druckbogen, sind unter Angabe der Menge rechtwinklig und glatt aufgestoßen anzuliefern und mit genügender Signatur und Flattermarken zu versehen. Der Druck muss wisch- und scheuerfest angetrocknet sein und das Papier ohne Spannung plan liegen.
3. Mehrlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind zulässig. Berechnet wird die abgelieferte Quote. Ist eine Maximalquote vereinbart, sind Unterlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge zulässig.
4. Der Verarbeitungszuschuss beträgt bei unter 1000 Exemplaren 7%, für das zweite Tausend 6%, für alle weiteren Tausend je 3%. Für Karten, Bilder, bedruckte Vorsätze, Überzugsmaterial, Titel- und Endbogen ist ein um 2% höherer Zuschuss zu berücksichtigen. Bei ungewöhnlich schwierigen Falz- und Heftarbeiten sind wir berechtigt, einen angemessen höheren Zuschuss zu verlangen. Bei bestellten Teilarbeiten oder Teillieferungen gelten die Zuschussquoten für jede einzelne Lieferquote.
5. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden beigestellte Rohbogen auf Menge und Beschaffenheit, insbesondere Schimmelbogen oder Druckqualität, zu überprüfen; insbesondere sind wir nicht verpflichtet, Schimmelbogen oder Druckereifehler vor oder während der Fertigung auszusortieren. Von uns festgestellte Fehler oder Veränderungen des beigestellten Materials, die eine Entwertung befürchten lassen, werden wir dem Kunden melden.
6. Sind uns übergebene Rohmaterialien, insbesondere Druckbogen, Musterware etc., zu knapp bemessen und bleiben deshalb Exemplare unvollständig, können die an diesen Exemplaren verrichteten Arbeiten berechnet werden.
7. Waren des Kunden werden von uns nur auf ausdrückliches und schriftliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten versichert.
8. Sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Berechnung der Lagerkosten üblicherweise am Jahresende für das abgelaufene Kalenderjahr oder spätestens im ersten Quartal des Folgejahres.
9. Ist für die Lagerung keine bestimmte Zeit vereinbart, so können wir das Lagerverhältnis mit einer Frist von 90 Tagen kündigen.
VI. Schutz- und Urheberrechte Dritter
1. Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm beigestellte Materialien wie Druckbögen, CDs etc., nicht gegen Urheber- oder sonstige Schutzrechte Dritter verstoßen. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob solche Rechte Dritter bestehen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die darauf beruhen, dass vom Kunden beigestellte Materialien gegen Urheber- oder sonstige Schutzrechte Dritter verstoßen. Soweit uns in diesem Zusammenhang Aufwendungen und Schäden entstehen, hat der Kunde uns diese zu erstatten.
VII. Gefahr und Transportrisiko
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn er in Annahmeverzug gerät oder die Ware an ihn versandt wird, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wir den Transport mit eigenen Mitteln ausführen. Der Kunde kommt in Annahmeverzug, wenn wir ihm die Versandbereitschaft der Ware anzeigen und eine uns gesetzte angemessene Abnahmefrist verstreicht.
2. Eine Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrückliches, schriftliches Verlangen des Kunden abgeschlossen.
VIII. Bestände und Reste
1. Wir sind berechtigt, vom Kunden die Rücknahme von Altpapier und sonstigem Abfallmaterial zu verlangen; andernfalls verbleibt dieses Material bei uns und geht in unser Eigentum über. Defekt- und Restbogen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Aufbinden der letzten Bindequote makuliert.
2. Je nach Auflagenhöhe können 2 bis 5 Belegexemplare zurückbehalten werden.
3. Bestandsaufnahmen nehmen wir nur auf schriftliche Anforderung vor. Sie erfolgen regelmäßig auf der Grundlage von Listen, Verzeichnissen, Karteien o.ä. Für Körperliche Bestandsaufnahmen berechnen wir dem Kunden die Selbstkosten. Alle Bestandsangaben erfolgen unter dem Vorbehalt des Irrtums.
IX. Rechte des Kunden bei Mängeln
1. Veränderungen des Liefergegenstandes, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte, Witterungs- oder sonstigen äußeren Einflüssen beruhen, stellen keine Sachmängel dar, sofern diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind. Ebenfalls stellen nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, handelsübliche Qualitätstoleranzen, übliche Abweichungen bei Naturprodukten sowie handelsübliche Mehr- und Minderlieferungen bis zu 5% keine Mängel dar. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage, soweit nichts anderes vereinbart ist. Beim Einsatz von Fremdmaterial wie z.B. Klebstoff beschränkt sich unsere Haftung auf die Auswahl.
2. Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, beigestelltes Material sowie sonstige Informationen und Vorgaben geeignet und maßgenau sind sowie mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten.
3. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen nach Auslieferung der Ware, später zutage tretende Mängel hat er unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen.
4. Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und der Art des Mangels die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) festzulegen.
5. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Abschnitt X dieser Bedingungen.
6. Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.
7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, dies entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
X. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Wir haften für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei Mängeln, die wir arglistig verschweigen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften oder
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
2. Bei einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln vor. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen uns gehörenden Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung (einschließlich der aus späteren Verträgen) erfüllt hat.
2. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab.
3. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware im üblichen Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet; eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist nicht gestattet. Der Kunde tritt hiermit die sich hinsichtlich der Ware aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, z.B. bei Beschädigung oder Verlust gegen Versicherungen, Transportunternehmen oder den Schädiger, zustehenden Forderungen sicherungshalber an uns ab.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder bei Insolvenz des Kunden können wir Herausgabe verlangen. In der Zurücknahme der Ware sowie in deren Pfändung auf unseren Antrag liegt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen, im Zweifel kein Vertragsrücktritt.
5. Wegen aller Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns steht uns ein Pfandrecht an allen uns übergebenen Materialien des Kunden zu.
6. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach diesen Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesamten zu sichernden Forderungen um mehr als 30% übersteigt.
XII. Allgemeine Bestimmungen
1. Kostenvoranschläge, Muster, Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und andere von uns gefertigte Unterlagen bleiben, sofern es nicht zur Auftragserteilung kommt, unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftrag des Kunden ist Reutlingen.
3. Gerichtsstand für Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist bei Rechtsgeschäften mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern öffentlichrechtlicher Sondervermögen Reutlingen. Der Gerichtsstand Reutlingen gilt auch für Geschäftspartner, die innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben.
4. Die Rechtsbeziehungen unterliegen auch im Geschäftsverkehr mit ausländischen Kunden ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
5. Ist eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
6. Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses gem. § 27 ff. (Bundesdatenschutzgesetz) speichern.